Recht und Politik Landesgesetze Berlin Landesverfassung# In § 20 der Landesverfassung ist das Recht auf Bildung für jeden Menschen verankert sowie die Förderung des Zuganges zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und die Förderung der berufliche Erstausbildung. Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz -BerlHG) vom 26. Juli 2011 Nach § 26 sollen die Hochschulen die Weiterbildungsangebote entwickeln und anbieten. Dies sind neben weiterbildenden Studiengängen solche, die auch Bewerber/inne/n offenstehen, die die zur Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben. Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmern, durch Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub), die der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung dienen. Berliner Schulgesetz § 40 regelt den Besuch von Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse. In § 123 werden die Bezirke verpflichtet in Volkshochschulen Angebote des lebenslangen Lernens anzubieten. Verordnung über Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung – ZBW-LG-VO) Die Verordnung regelt die Organisation und Durchführung von Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, des erweiterten Hauptschulabschlusses und des mittleren Schulabschlusses sowie die Durchführung der entsprechenden Prüfungen. Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin (VO-KA) Die Verordnung regelt die Arbeit der staatlichen Kollegs (Berlin-Kolleg und Volkshochschul-Kollegs) sowie der Abendgymnasien des Landes Berlin zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger (Begabten-PrüfVO) Ziel ist Feststellung, ob ein Kandidat auf Grund seiner Begabung oder seiner Vorbildung sowie seiner in längerer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule befähigt ist. Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO-Nichtschülerabitur) Zweck der Prüfung ist, festzustellen, ob der Prüfling die für das Studium an wissenschaftlichen Hochschulen erforderliche Bildung besitzt (allgemeine Hochschulreife).