Mecklenburg-Vorpommern
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993
Nach Artikel § 8 hat jeder nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. - Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V)
Gemäß § 31 entwickeln Hochschulen wissenschaftliche Weiterbildungen und bieten weiterbildende Studien zur Vertiefung und Erweiterung berufspraktischer Erfahrungen an. - Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V)
Das Gesetz regelt die Freistellung von Beschäftigten zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und der gesellschaftspolitischen Weiterbildung. - Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz – WBFÖG M-V)
Das Gesetz definiert die Weiterbildung als integrierten, gleichberechtigen Teil des Bildungswesens. Es regelt Ziele, Aufgaben, Inhalte, Einrichtungen, deren Anerkennung und Fördergrundsätze. - Gesetz zur wirtschaftlichen Flankierung des Mittelstandes in Mecklenburg-Vorpommern (Mittelstandsförderungsgesetz – MFG)
Nach § 8 fördert das Land die berufliche Aus- und Weiterbildung von Unternehmen und Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen. Das Land unterstützt die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen. - Landesverordnung über die Zuständigkeiten, die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO M-V) vom 28. Juli 2011
Die Verordnung regelt Zuständigkeiten sowie Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen sowie Art, Umfang, Höhe und Dauer der Förderung von Weiterbildung. - Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BfGDVO M-V)
Die Verordnung definiert die Arten anerkennbarer Bildungsveranstaltungen, wie politische oder berufliche Bildung, und Anerkennungsvoraussetzung sowie Verfahren.
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