Wir schützen
den Boden
"Es ist
das Ziel des Bodenschutzes, die Böden als Naturkörper mit
ihren vielfältigen Funktionen und Potentialen für den Naturhaushalt
zu bewahren und vor Zerstörung, stofflichen Belastungen und negativen
mechanischen Veränderungen zu schützen. Gleichrangig ist
der Schutz der Bodenfruchtbarkeit und der Bodenlebewesen. In der Konsequenz
bedeutet Bodenschutz, dass die auf Böden angebauten Kulturpflanzen
und das nach der Bodenpassage als Trinkwasser gewonnene Grundwasser
von schädlichen Stoffen frei sind." (FELIX-HENNINGSEN 1999,
S. 7)
Kontrolle
und Vermeidung von Bodenbelastungen sind die Aufgabe des Bodenschutzes.
Ist es bereits zu Schäden oder Kontaminationen gekommen, sind
Möglichkeiten der Bodensanierung zu prüfen. Ob Vorsorge
getroffen werden kann, welche Sicherungs- oder Sanierungsmöglichkeiten
bestehen oder ob Nutzungsbeschränkungen erlassen werden müssen,
beruht auf bodenschutzrelevanten Planungen und Untersuchungen. Ihnen
liegt ein mehr oder weniger großer Bedarf an bodenkundlichen
Daten zu Grunde. Die Vorgehensweisen unterscheiden sich auf Grund
der unterschiedlichen Raumstrukturen und konkurrierenden Nutzungsansprüchen,
je nachdem ob sie im ländlichen Raum oder im urban-industriellen
Raum durchgeführt werden.
Der Schutzbedarf, die -möglichkeiten und konkrete -maßnahmen
sind nach Belastungsarten gegliedert. Bei den mechanischen Maßnahmen
stehen acker- und pflanzenbauliche Maßnahmen im Vordergrund.
Bei den stofflichen Belastungen werden Vermeidungsstrategien, administrative
Maßnahmen und Konzepte zur Sanierung sowie zum Management belasteter
Ökosysteme behandelt. Dabei stellen die Feststellung und die
ökologische Bewertung von Bodenbelastungen eine wesentliche Grundlage
dar.
Bodenschutz ist vergleichsweise spät ins Blickfeld der Betrachtung
gerückt; anders als zum Beispiel der allgemeine Naturschutz oder
die Vorsorge für Luft und Gewässer. Bodenschutz kann weder
nachhaltig noch kreativ durch geführt werden, wenn das Bewusstsein
für bzw. das Wissen über Böden ausreichend vorhanden
ist. Hierzu zählt neben grundlegenden bodenkundlichen Kenntnissen
das Wissen über Bodenschutz. Die Möglichkeiten des Bodenschutzes
sind vielfältig (Abb. 3).
Dem Bodenschutz
kommt somit heute eine besondere Bedeutung zu. Der Landwirt spielt
eine wichtige Rolle, da er mit seiner Tätigkeit einen entscheidenden
Einfluss auf den Boden ausübt und durch eine schonende und nachhaltige
Bewirtschaftungsweise zu Verbesserung bzw. Schutz beitragen kann.
So kann ein Landwirt zum Beispiel folgende Maßnahmen für
den Bodenschutz einleiten:
o Integrierter Pflanzenbau bzw. Pflanzenschutz
o Düngung nur nach Bedarf und Nährstoffbilanz
o Vielseitige, gesunde und ökologisch nachhaltige Fruchtfolgen
o Minderung der Bodenverdichtung durch entsprechende technische und
pflanzenbauliche Maßnahmen
o Reduzierung und Vermeidung der Bodenerosion durch standortgerechte
Anbauverfahren und entsprechende Bodennutzung.
Das Bundesbodenschutzgesetz (siehe: www.Bodenschutzgesetz)
Eine umfassende gesetzliche Regelung für den Bodenschutz in Deutschland
ist erst 1998 verabschiedet worden (MERKEL 1998). Zuvor war der Boden
lediglich implizit im Zusammenhang mit anderen Regelungen geschützt.
So ist die gesetzliche Regelung zum Schutz des Mediums Boden - im
Vergleich zum Medium Wasser und Luft - sehr spät ergangen. "Die
Europäische Union steht erst am Anfang einer eigenständigen
Bodenschutzpolitik. Sie steht erst an der Schwelle einer europäischen
Rechtsetzung." (1995, S. 345) Das BMU (1999) dokumentiert zahlreiche
Effekte der Bodendegradation für Europa, wie z.B. den Verlust
an organischem Material, die Verdichtung der Böden, die Verschlechterung
der Bodenstruktur, den Verlust an Artenreichtum und die Verringerung
der Wasseraufnahmekapazität. "Der Bericht kommt folgerichtig
zu dem Schluss, dass der Boden als Umweltmedium stärkere Betrachtung
finden sollte, ähnlich wie Luft und Wasser. ... Als Maßnahmen
werden u.a. Vorsorgemaßnahmen empfohlen, unter anderem Ausbildung,
nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken und bessere Landnutzungsplanung."
(BMU 1999, S. 346). Das BMU (1999, S. 347 - 348) führt aus: "Sehr
wichtig erscheint es, das öffentliche Bewusstsein für den
Wert und die Schutzbedürftigkeit des Bodens in allen Staaten
zu fördern."
Das "Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung
von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG)" wurde am
17. März 1998 erlassen. In § 1 heißt es: "Zweck
und Grundsätze des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens
zu sichern und wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen
zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden
zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden
werden." (zit. n. FELIX-HENNINGSEN (1999), S. 1)
In §
2 wird klar, was als schutzwürdig verstanden wird: "Begriffsbestimmungen
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste,
soweit sie Träger der in Absatz (2) genannten Bodenfunktionen
ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung)
und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser
und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
1. natürliche Funktionen als
a.) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen
und Bodenorganismen,
b.) Bestandteile des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser-
und Nährstoffkreisläufen
c.) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen
auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften,
insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3. Nutzungsfunktionen als
a.) Rohstofflagerstätte,
b.) Fläche für Siedlung und Erholung,
c.) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d.) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche
Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes
sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind,
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen."
(zit. n. FELIX-HENNINGSEN (1999), S. 1)