Bodenschutz
 

Wir schützen den Boden

"Es ist das Ziel des Bodenschutzes, die Böden als Naturkörper mit ihren vielfältigen Funktionen und Potentialen für den Naturhaushalt zu bewahren und vor Zerstörung, stofflichen Belastungen und negativen mechanischen Veränderungen zu schützen. Gleichrangig ist der Schutz der Bodenfruchtbarkeit und der Bodenlebewesen. In der Konsequenz bedeutet Bodenschutz, dass die auf Böden angebauten Kulturpflanzen und das nach der Bodenpassage als Trinkwasser gewonnene Grundwasser von schädlichen Stoffen frei sind." (FELIX-HENNINGSEN 1999, S. 7)

Kontrolle und Vermeidung von Bodenbelastungen sind die Aufgabe des Bodenschutzes. Ist es bereits zu Schäden oder Kontaminationen gekommen, sind Möglichkeiten der Bodensanierung zu prüfen. Ob Vorsorge getroffen werden kann, welche Sicherungs- oder Sanierungsmöglichkeiten bestehen oder ob Nutzungsbeschränkungen erlassen werden müssen, beruht auf bodenschutzrelevanten Planungen und Untersuchungen. Ihnen liegt ein mehr oder weniger großer Bedarf an bodenkundlichen Daten zu Grunde. Die Vorgehensweisen unterscheiden sich auf Grund der unterschiedlichen Raumstrukturen und konkurrierenden Nutzungsansprüchen, je nachdem ob sie im ländlichen Raum oder im urban-industriellen Raum durchgeführt werden.
Der Schutzbedarf, die -möglichkeiten und konkrete -maßnahmen sind nach Belastungsarten gegliedert. Bei den mechanischen Maßnahmen stehen acker- und pflanzenbauliche Maßnahmen im Vordergrund. Bei den stofflichen Belastungen werden Vermeidungsstrategien, administrative Maßnahmen und Konzepte zur Sanierung sowie zum Management belasteter Ökosysteme behandelt. Dabei stellen die Feststellung und die ökologische Bewertung von Bodenbelastungen eine wesentliche Grundlage dar.
Bodenschutz ist vergleichsweise spät ins Blickfeld der Betrachtung gerückt; anders als zum Beispiel der allgemeine Naturschutz oder die Vorsorge für Luft und Gewässer. Bodenschutz kann weder nachhaltig noch kreativ durch geführt werden, wenn das Bewusstsein für bzw. das Wissen über Böden ausreichend vorhanden ist. Hierzu zählt neben grundlegenden bodenkundlichen Kenntnissen das Wissen über Bodenschutz. Die Möglichkeiten des Bodenschutzes sind vielfältig (Abb. 3).

Dem Bodenschutz kommt somit heute eine besondere Bedeutung zu. Der Landwirt spielt eine wichtige Rolle, da er mit seiner Tätigkeit einen entscheidenden Einfluss auf den Boden ausübt und durch eine schonende und nachhaltige Bewirtschaftungsweise zu Verbesserung bzw. Schutz beitragen kann. So kann ein Landwirt zum Beispiel folgende Maßnahmen für den Bodenschutz einleiten:
o Integrierter Pflanzenbau bzw. Pflanzenschutz
o Düngung nur nach Bedarf und Nährstoffbilanz
o Vielseitige, gesunde und ökologisch nachhaltige Fruchtfolgen
o Minderung der Bodenverdichtung durch entsprechende technische und pflanzenbauliche Maßnahmen
o Reduzierung und Vermeidung der Bodenerosion durch standortgerechte Anbauverfahren und entsprechende Bodennutzung.


Das Bundesbodenschutzgesetz
(siehe: www.Bodenschutzgesetz)
Eine umfassende gesetzliche Regelung für den Bodenschutz in Deutschland ist erst 1998 verabschiedet worden (MERKEL 1998). Zuvor war der Boden lediglich implizit im Zusammenhang mit anderen Regelungen geschützt. So ist die gesetzliche Regelung zum Schutz des Mediums Boden - im Vergleich zum Medium Wasser und Luft - sehr spät ergangen. "Die Europäische Union steht erst am Anfang einer eigenständigen Bodenschutzpolitik. Sie steht erst an der Schwelle einer europäischen Rechtsetzung." (1995, S. 345) Das BMU (1999) dokumentiert zahlreiche Effekte der Bodendegradation für Europa, wie z.B. den Verlust an organischem Material, die Verdichtung der Böden, die Verschlechterung der Bodenstruktur, den Verlust an Artenreichtum und die Verringerung der Wasseraufnahmekapazität. "Der Bericht kommt folgerichtig zu dem Schluss, dass der Boden als Umweltmedium stärkere Betrachtung finden sollte, ähnlich wie Luft und Wasser. ... Als Maßnahmen werden u.a. Vorsorgemaßnahmen empfohlen, unter anderem Ausbildung, nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken und bessere Landnutzungsplanung." (BMU 1999, S. 346). Das BMU (1999, S. 347 - 348) führt aus: "Sehr wichtig erscheint es, das öffentliche Bewusstsein für den Wert und die Schutzbedürftigkeit des Bodens in allen Staaten zu fördern."

Das "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG)" wurde am 17. März 1998 erlassen. In § 1 heißt es: "Zweck und Grundsätze des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." (zit. n. FELIX-HENNINGSEN (1999), S. 1)

In § 2 wird klar, was als schutzwürdig verstanden wird: "Begriffsbestimmungen
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz (2) genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
1. natürliche Funktionen als
a.) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b.) Bestandteile des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
c.) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3. Nutzungsfunktionen als
a.) Rohstofflagerstätte,
b.) Fläche für Siedlung und Erholung,
c.) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d.) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen." (zit. n. FELIX-HENNINGSEN (1999), S. 1)