Bundesrecht

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass der Bund nur im gesamtstaatlichen Interesse gesetzgeberisch tätig wird, wurden die folgenden Gesetze erlassen, die sich mit Fragen der Weiterbildung beschäftigen:

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Der Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes für die Weiterbildung bezieht sich explizit auf die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung, wobei die institutionelle Rahmung dieses Bereichs im Vordergrund steht. Es definiert diese Bereiche folgendermaßen (BBiG § 1 Abs. 4 u. 5):

„Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“

„Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“

Das BBiG „regelt Fragen der Ordnung, Durchführung und Zuständigkeiten“ (Nagel/Tiedtke 2007, S. 5) wie beispielsweise Prüfungsordnungen und die Aufgaben der so genannten „zuständigen Stellen“. Es gilt nicht für Zuständigkeiten der Länder – wie die Berufsbildung durch die beruflichen Schulen und berufsqualifizierende Studiengänge an Hochschulen –, die Berufsbildung im öffentlichen Dienst und für die Berufsbildung des Handwerks, hier gilt die Handwerksordnung (BBiG § 3).

Sozialgesetzbuch (SGB)

Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in zwölf Bücher. Für Fragen der Weiterbildung sind insbesondere die Sozialgesetzbücher I (Grundlagen), III (Fortbildung und Umschulung) und IX (Behinderte) bedeutsam. Aufgabe des Sozialgesetzbuches ist es, zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit die Gestaltung der Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen vorzunehmen (SGB I § 1). Personen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, haben ein Recht auf Beratung und individuelle Förderung ihrer beruflichen Weiterbildung (SGB I § 3).

Mit dem Sozialgesetzbuch III soll die Arbeitsförderung geregelt werden, mit dem Ziel, der Arbeitslosigkeit aktiv entgegenzuwirken (SGB III § 1). Mit Inkrafttreten des SGB III wurde das bis dahin geltende Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgehoben und mit den so genannten Hartz-Reformen wurde es erheblich modifiziert. Die Teile zur Weiterbildung beziehen sich insbesondere auf Art, Umfang und Anspruch von Leistungen zur Fortbildung und Umschulung bezogen auf Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Weiterbildungsträger.

Im Sozialgesetzbuch IX wird gesondert die Förderung behinderter Menschen geregelt.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Das so genannte „Meister-BAföG“ bildet die Grundlage der finanziellen Förderung der Fortbildung von Fachkräften. Es regelt den Zugang zu den Qualifizierungsmaßnahmen, die Voraussetzungen ihrer Anerkennung sowie Art und Umfang der Förderung.

Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist ein Gesetz zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die am Fernunterricht teilnehmen oder teilnehmen wollen. Fernunterricht wird in § 1 des Gesetzes definiert als

„…auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1. der lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und 2. der Lehrende oder sein beauftragter der Lernerfolg überwachen“.

Es regelt die vertraglichen Grundlagen zwischen Teilnehmenden und Veranstaltern von Fernunterrichtslehrgängen, wie beispielsweise das Recht auf Widerruf oder das Rücktrittsrecht. Außerdem ist es die Rechtsgrundlage für das Zulassungsverfahren eines Fernlehrganges. Berufsbildende Fernlehrgänge müssen dabei den Zielen der beruflichen Bildung entsprechen, die im BBiG festgelegt sind (vgl. Lange 2008, S. 18f).

Hochschulrahmengesetz (HRG)

Mit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1998 wurde den Hochschulen die wissenschaftliche Weiterbildung neben Forschung, Lehre und Studium eine zentrale Aufgabe zugeordnet (Faulstich/Haberzeth 2007, S. 66). Dies ist die Grundlage für die Ausführungen in den Hochschulgesetzen der Länder.

Daneben weisen Teile anderer Gesetze Regelungen direkter oder indirekter Art für die Weiterbildung aus. Hier ist insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz (Betr.VG) zu nennen, in dem die Fortbildung der Betriebsräte geregelt ist und auch der Anspruch der Mitarbeitenden auf Fortbildung festgeschrieben ist.

Die bundespolitischen Zuständigkeiten für die Weiterbildung werden großenteils im Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBF) gebündelt. Hier existiert jeweils eine Unterabteilung für die berufliche Bildung und für Bildungsaufgaben im Bereich des Lebenslangen Lernens. Auch ist im BMBF das Bundesinstitut für berufliche Bildung angesiedelt, das sich neben der Ausbildung auch um Fragen beruflicher Weiterbildung kümmert. In anderen Ministerien finden sich spezifische, fachbezogene Zuständigkeiten. Insbesondere im Ministerium für Soziales, mit der Aufsicht über die Agentur für Arbeit, gibt es umfangreiche Zuständigkeiten für die Entwicklung und Durchführung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen.

Links: BBiG; SGB I, III und IX; AFBG; FernUSG; HRG
BMBF;

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