Europäisches Recht

Abbildung 2: Europäische Dimension der Weiterbildung (Quelle: eigene Darstellung)
Abbildung 2: Europäische Dimension der Weiterbildung (Quelle: eigene Darstellung)

Die Europäische Union hat keinen direkten rechtlichen Einfluss auf die Gestaltung und die Regelungen in den Mitgliedstaaten. Indirekt jedoch wird Einfluss über Finanzierungsprogramme sowie die Setzung von Normen auf europäischer Ebene in Zusammenhang mit der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000) bezieht sich in Art. 14 auf das Recht auf Bildung:

„Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.“ (zitiert nach Nagel/Tiedtke 2007, S. 6)

Der Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union, 1993) berücksichtigt im Art. 126 die allgemeine Bildung und die Hochschulbildung und in Art. 127 die berufliche Bildung. Darin sind die Ziele der Tätigkeiten der Europäischen Union definiert. Dies sind u. a. Erlernen und Verbreiten der Sprachen der Mitgliedsstaaten als Grundlage für die Entwicklung einer europäischen Dimension des Bildungswesens, Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen und zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen, Erleichterung des Zugangs zur beruflichen Bildung sowie Förderung der Entwicklung der Fernlehre. (vgl. Fahle 2009, S. 10f; Bechtel/Lattke/Nuissl 2005, S. 36ff)

Den sichtbareren Anteil der europäischen Union bei der Entwicklung der Weiterbildung stellen mittels Projektförderung die Aktionsprogramme und Aktionspläne dar, über die europäische Projekte finanziert werden. Im Mittelpunkt stehen die Programme Grundtvig (Erwachsenenbildung), Erasmus (Hochschulbildung), Comenius (Schulbildung) und Leonardo da Vinci (berufliche Aus- und Weiterbildung) beinhaltet. 1

Vor dem Hintergrund der sehr eingeschränkten Zuständigkeit der EU in Bildungsfragen ist auf der politischen Ebene insbesondere der Rat der Länderminister für Bildung ein wichtiges Gremium. Hier wurden in den vergangenen Jahrzehnten auch die wesentlichen Initiativen für die politische Rahmung der Bildungsprogramme vorgenommen (vgl. Bechtel/Lattke/Nuissl 2005, S. 33f). Auf der Verwaltungsebene bildet die Generaldirektion Bildung und Kultur das institutionelle Dach der Aktivitäten in der beruflichen und allgemeinen Bildung. Dies unter der Leitung einer/s Generaldirektor/in und der Aufsicht durch das zuständige Mitglied für Bildung und Kultur in der EU-Kommission.

Darüber hinaus bildet das European Centre for the Development of Vocational Training (CEDEFOP) eine Agentur zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Mit den statistischen Aktivitäten, der Zusammenführung wissenschaftlicher Ergebnisse und einer aktiven Informationspolitik bildet das CEDEFOP eine Brücke zwischen den Mitgliedsstaaten und der Brüsseler Administration.

Links:
Maastrichter Vertrag (Vertrag über die Europäische Union, 1993); Generaldirektion Bildung und Kultur; CEDEFOP

[1] Vgl. die historische Entwicklung der EU-Fördermaßnahmen bei Fahle 2009, S.68ff sowie die Struktur- und Förderprinzipien bei Bechtel/Lattke/Nuissl 2005, S. 80ff

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