Bayern
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Bayerische Verfassung
In Artikel 139 der Bayerischen Verfassung wird die Förderung der Erwachsenenbildung durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen festgelegt. - Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Das Hochschulgesetz beschreibt die Aufgabenstellung der Hochschulen, wie Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie die Vorbereitung der Studierenden auf die berufliche Tätigkeit. - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
Nach Artikel 43 Abs. 6 stehen weiterbildende Studien neben Bewerber/inne/n mit abgeschlossenem Hochschulstudium auch Bewerber/inne/n mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben. - Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung
In dem Gesetz ist die staatliche Förderung durch finanzielle und sonstige Leistungen mit dem Ziel geregelt, dass im ganzen Land Einrichtungen mit einem breiten Bildungsangebot zur Verfügung stehen.
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