Baden-Württemberg
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Landesverfassung
Die Landesverfassung regelt in Art. 22, das die Erwachsenenbildung vom Staat, den Gemeinden und Landkreisen zu fördern ist. - Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg Am 1. Juli 2015 trat das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg in Kraft. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
Das Hochschulgesetz beschreibt die Aufgabenstellung der Hochschulen, wie Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie die Vorbereitung der Studierenden auf die berufliche Tätigkeit. - Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften Zweites Hochschulrechtänderungsgesetz (2. HRÄG) Entsprechend Artikel 1 § 31 entwickeln und führen die Hochschulen wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von (postgradualen) Studiengängen für Absolventen des ersten Hochschulstudiums und Kontaktstudien durch.
- Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBilFöG) Das WBilFöG regelt u.a. die Stellung und Aufgaben der Weiterbildung, stellt Förderungsgrundsätze auf, definiert die Träger und deren Unabhängigkeit, regelt die Förderung von Einrichtungen, Landesorganisationen und Maßnahmen.
- Gesetz zu dem Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg und zu der Römisch-katholischen Kirchenvereinbarung Baden-Württemberg
Nach Artikel 12 wird die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt. - Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens
Die Durchführungsverordnung definiert Fachgebiete förderungsfähigen Bildungsveranstaltungen und von nicht förderungsfähigen Weiterbildungsmaßnahmen, setzt die Voraussetzungen der Zuschussgewährung für Einrichtungen fest. - Verordnung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten Die Verordnung besagt, dass für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ein Anspruch auf Bildungszeit besteht. Darüber hinaus definiert es, welche Arten und Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten hierbei Berücksichtigung finden.
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