Bremen
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Nach Artikel § 35 ist allen Erwachsenen durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu geben. - Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Nach § 60 BremHG sollen Weiterbildungen der Hochschulen der allgemeinen, beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung dienen. - Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)
Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. - Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz – WBG)
Das Weiterbildungsgesetz gibt die Ziele der Weiterbildung und Stellung sowie Aufgaben vor, regelt die Förderung, Anerkennung von Einrichtungen, Institutionelle Förderung und Programmförderung. - Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz
In der Verordnung werden die Arten der Bildungsveranstaltungen, die einen Antrag auf Anerkennung stellen können, und deren Öffentlichkeit sowie Inhalt, Umfang und Dauer werden festgelegt.
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