Hamburg
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Nach § 57 dienen weiterbildende Studien der wissenschaftlichen Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme kann durch berufspraktische Tätigkeit erworben sein. Die Hochschulen sollen Studienangebote in der Weiterbildung einrichten. - Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. - Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974
In der Verordnung werden die Arten der Bildungsveranstaltungen, die einen Antrag auf Anerkennung stellen können, und deren Öffentlichkeit sowie Inhalt, Umfang und Dauer werden festgelegt. - Förderrichtlinie für die politische Bildung vom 16. Juni 2011
Die Richtlinie definiert die Maßgaben und Bestimmungen Zuwendungen zur Förderung von Veranstaltungen oder Projekten der politischen Bildung.
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