Berlin
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Landesverfassung
In § 20 der Landesverfassung ist das Recht auf Bildung für jeden Menschen verankert sowie die Förderung des Zuganges zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und die Förderung der berufliche Erstausbildung. - Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz -BerlHG) vom 26. Juli 2011
Nach § 26 sollen die Hochschulen die Weiterbildungsangebote entwickeln und anbieten. Dies sind neben weiterbildenden Studiengängen solche, die auch Bewerber/inne/n offenstehen, die die zur Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben. - Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG)
Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmern, durch Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub), die der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung dienen. - Berliner Schulgesetz
§ 40 regelt den Besuch von Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse. In § 123 werden die Bezirke verpflichtet in Volkshochschulen Angebote des lebenslangen Lernens anzubieten. - Verordnung über Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung – ZBW-LG-VO)
Die Verordnung regelt die Organisation und Durchführung von Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, des erweiterten Hauptschulabschlusses und des mittleren Schulabschlusses sowie die Durchführung der entsprechenden Prüfungen. - Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin
(VO-KA)
Die Verordnung regelt die Arbeit der staatlichen Kollegs (Berlin-Kolleg und Volkshochschul-Kollegs) sowie der Abendgymnasien des Landes Berlin zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. - Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger (Begabten-PrüfVO) Ziel ist Feststellung, ob ein Kandidat auf Grund seiner Begabung oder seiner Vorbildung sowie seiner in längerer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule befähigt ist.
- Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO-Nichtschülerabitur)
Zweck der Prüfung ist, festzustellen, ob der Prüfling die für das Studium an wissenschaftlichen Hochschulen erforderliche Bildung besitzt (allgemeine Hochschulreife).
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