Rheinland-Pfalz
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Verfassung für Rheinland-Pfalz
Nach Artikel 37 der Verfassung ist die Förderung des Volksbildungswesens, einschließlich der Volkshochschulen und Bibliotheken, Aufgabe des Landes, sowie nach Artikel 40 die Förderung von Kultur und Sport. - Hochschulgesetz (HochSchG)
Gemäß § 35 entwickeln die Hochschulen für Personen mit Berufserfahrung und Berufstätige Angebote wissenschaftlicher Weiterbildung. - Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz - BFG)
Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. - Weiterbildungsgesetz (WBG)
Nach § 1 ist Weiterbildung neben Schule, Hochschule und Berufsausbildung ein gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens. Das Gesetz regelt Anerkennung, Förderung und Aufgaben der Weiterbildung. - Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFGDVO)
In der Verordnung werden die Anrechnungsvoraussetzungen, Arten der Bildungsveranstaltungen, die einen Antrag auf Anerkennung stellen können, sowie die Erstattungsmöglichkeiten an Klein- und Mittelbetriebe festgelegt. - Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes (WBGDVO)
In der Verordnung werden anerkennbare Weiterbildungsveranstaltungen von anderen abgegrenzt, Zuständigkeiten festgelegt, geförderte Einrichtungen definiert und Zuwendungsmöglichkeiten geregelt.
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