Sachsen
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Verfassung des Freistaates Sachsen
Nach Artikel 7 der Verfassung ist das Recht auf Bildung für jeden Menschen ein Staatsziel. Artikel 11 stützt das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche Betätigung sowie den Austausch auf diesen Gebieten.
In Artikel 29 ist das Recht aller Bürger auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen verankert. - Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)
Nach § 38 bieten die Hochschulen weiterbildende Studien an. Diese sollen Fachkenntnisse erweitern oder wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln. - Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG)
Das Gesetz definiert Ziele und Aufgaben der Weiterbildung, Träger und Einrichtungen sowie die Grundsätze staatlicher Förderung in Sachsen. - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO)
Die Verordnung regelt die Förderung der Weiterbildung, wer Zuschussempfänger sein kann, die Arten der Unterstützung und Antragsverfahren sowie Zuständigkeiten.
Kurzlink zu dieser Seite:
die-bonn.de/li/215