Publikation

Rechte und Pflichten lebenslangen Lernens

wbv
Rechte und Pflichten lebenslangen Lernens
DIE Zeitschrift für Erwachsenenbildung
1/2005
Bielefeld

Abstract

Ein einheitliches Recht des lebenslangen Lernens gibt es nicht. Aber eine Vielzahl von bildungsbereichspezifischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, von denen einige die Weiterbildung betreffen. Das Heft trägt die neueren Entwicklungen auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene zusammen und bettet die Erkenntnisse zum Recht ein in eine Diskussion um öffentliche und private Pflichten für das lebenslange Lernen.

Inhalt

Mit fünf Kurzbeiträgen zu Projekten im Themenbereich "Lernen in Weiterbildungseinrichtungen" stellt sich der Projektverbund OKRA vor. OKRA steht für "Professionalisierung begleitender Lernberatung in unterschiedlichen Handlungskontexten". Die vorgestellten Gestaltungsprojekte kommen aus den Bereichen Altenhilfe, Schulen des Gesundheitswesens, aus der Beratungspraxis für kleine Wirtschaftsunternehmen und der Lernberatung für Migrant/inn/en.
Anja Wenzig; Rosemarie Klein

Ein Bericht über eine neue, interdisziplinäre Veranstaltungsform zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die im März 2005 stattfand.

Ein kurzer Überblick über die für die Weiterbildung relevanten Rechtsnormen.

Die Idee der Schulpflicht ist älter als das Paradigma des lebenslangen Lernens. Wäre es nicht konsequent, heute an eine lebenslange Bildungspflicht zu denken? Der Direktor des DIE, Prof. Ekkehard Nuissl von Rein, hat den Bildungsrechtler Prof. Hermann Avenarius vom Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) nach Chancen, Risiken und Nebenwirkungen gefragt.
Hermann Avenarius; Prof. Dr. Dr. h.c. Ekkehard Nuissl von Rein

Weite Teile der Weiterbildung werden durch einschlägige Gesetze überhaupt nicht mehr erreicht. So erfolgt eine faktische Deregulierung. Diesem Reichweitenverlust steht eine wachsende Regelungstiefe derjenigen Gesetze gegenüber, die den Weiterbildungsbereich tangieren und zuletzt novelliert wurden. Auf diesen ambivalenten Zusammenhang macht der Autor anhand der wichtigsten Rechtsgrundlagen der Weiterbildung aufmerksam: der Weiterbildungsgesetze der Bundesländer und des SGB III.

Die Europäische Union hat nur einen subsidiären Bildungsauftrag. Von daher verwundert es nicht, wenn es im gemeinschaftlichen Primärrecht keine Verordnungen und Richtlinien für den Bildungsbereich gibt. Allerdings gibt es aus anderen Politikfeldern heraus die Bildung tangierendes Primärrecht. Im wesentlichen bedient sich die Europäische Union weicher Rechtsvorschriften wie Beschlüssen zu Förderprogrammen, Empfehlungen, Stellungnahmen oder Verlautbarungen. Im Rahmen der Methode der »Offenen Koordinierung« kann allerdings erheblicher und zunehmender Druck auf die nationalen Politiken ausgeübt werden.
Susanne Lattke; Dr. Mark Bechtel

Der Beitrag fasst Anlass, Auftrag, Gegenstand, Verfahren und Ergebnisse der Evaluierung des nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetzes zusammen. Dabei bezieht er auch anschließende Stellungnahmen von Auftraggeber und Verbänden mit ein. Hiervon ausgehend werden Antworten auf allgemeinere Fragen zur Evaluierung von Weiterbildungsgesetzen versucht. Für die Frage nach der Objektivität von Analyse und Ergebnissen sind die Offenlegung der Ziele und die Unabhängigkeit des Forscherteams entscheidend.

Aktuell wird immer wieder der Rückzug des Staates aus der öffentlichen Verantwortung für Erwachsenenbildung beklagt. In den "Rückblicken" wird nachgezeichnet, wie sich die Wahrnehmung öffentlicher Verantwortung im Spiegel unterschiedlicher politischer Leitlinien und eines sich wandelnden öfffentlichen Interesses an Weiterbildung in den letzten drei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts verändert hat.

Das »Lernzeitkonto« verknüpft Arbeitszeitpolitik mit beruflicher Weiterbildung. Als Derivat aus dem »Arbeitszeitkonto« stellt es ein Instrument dar, bei dem erarbeitete Zeitansprüche des Arbeitnehmers statt in Geld in Weiterbildung gewandelt werden. Je nachdem, ob die Weiterbildung betrieblichen oder privaten Belangen dient, werden die Ressourcen vom Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt (Zeit und Geld). In die Diskussion um das lebenslange Lernen ist das Instrument deutlicher erst durch die Vorschläge der Expertenkommission Finanzierung lebenslangen Lernens getreten, die sich von einer weiteren Verbreitung insgesamt eine höhere Beteiligung an betrieblich-beruflicher Weiterbildung verprechen. Die Autoren stellen das Konzept vor, beziehen Umsetzungserfahrungen ein und empfehlen eine Verknüpfung von Lernzeitkonten mit Bildungsurlaubsansprüchen.
Hartmut Seifert; Prof. Dr. Rolf Dobischat

Detlef Oppermann; Uwe Kammann

Der Autor bescheinigt den zu Jahresbeginn eingeführten Integrationskursen für Zuwanderer einen Fehlstart. Das zuständige Bundesamt operiere mit irreführenden Zahlen über gestartete Kurse; die Zulassungsverfahren seien zu langwierig und die Durchführung für Sprachkursträger unrentabel. Dies gelte verschärft für die 30 Stunden Orientierungskurs, bei denen kaum Selbstzahler erwartet werden können. Insbesondere führe die Kalkulationsgrundlage, auf der die Träger agierten, zu einer Absenkung der Kursleiterhonorare, die im Widerspruch stehe zur gesetzlich geforderten Qualität des Personals.
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